Das Webinar beschäftigt sich mit dem Unmittelbarkeitsgebot nach § 57 AO, insbesondere mit der Interpretation, den einzelnen Bestandteilen und den Änderungen des Jahressteuergesetzes im Hinblick auf Kooperationen.
Der Bedeutungszuwachs von Kooperationen im Nonprofit-Sektor hat auch das Unmittelbarkeitsgebot nach § 57 AO stärker in den Fokus gerückt. Während Kooperationen naturgemäß Elemente wie Arbeitsteilung und Mitwirkung bedingen, fordert § 57 AO die Selbstverwirklichung der Satzungszwecke. Dieses Spannungsverhältnis führt in der Praxis zu Auslegungsschwierigkeiten und Kooperationshürden.
Die im Schrifttum in den letzten Jahren mehrfach aufgegriffene Problematik, hat nun auch den Weg zum Gesetzgeber gefunden. Das Jahressteuergesetz 2020 enthält eine ganze Reihe von Neuerungen im Gemeinnützigkeitsrecht. Neben Änderungen wie der Erhöhung der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale oder der Anhebung der Freigrenze für steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, umfasst das Gesetz mit der Neuaufnahme des § 57 Abs. 3 und 4 AO auch Kooperationserleichterungen im Hinblick auf das Unmittelbarkeitsgebot.
Der auf den ersten Blick eindeutig anmutende Begriff der Unmittelbarkeit unterliegt bis heute einer unsteten Beurteilung durch Rechtsprechung, Finanzverwaltung und Schrifttum. Das relevante Auslegungskriterium skizziert der Gesetzgeber mit wenigen Worten. Eine Körperschaft verfolgt ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke unmittelbar, wenn sie jene selbst verwirklicht. Hierzu existieren grundsätzlich zwei Deutungsansätze:
Zum einen das persönliche Unmittelbarkeitsverständnis: die Auslegung orientiert sich an den gesetzlichen Vorgaben und sollte als alleiniges Begriffsverständnis anerkannt werden. § 57 AO bezieht sich danach auf die Art und Weise der Verwirklichung des Satzungszwecks. Nicht die erfolgreiche, sondern die eigene Zweckerfüllung mittels der Organe oder Angestellten der Körperschaft ist entscheidend. Auf eine unmittelbare oder mittelbare Förderung des steuerbegünstigten Zwecks kommt es nicht an, sondern auf die Umsetzung der in der Satzung aufgeführten gemeinnützigen Tätigkeiten durch die Organisation selbst.
Zum anderen das sachliche Unmittelbarkeitsverständnis: vom Schrifttum in jüngster Zeit zunehmend kritischer gesehen, jedoch von der Rechtsprechung und Finanzverwaltung partiell bis heute vertreten. Hinter dem Begriff verbirgt sich der Tenor einer „Tätigkeit-Zweck-Beziehung“. Der angestrebte Zweck soll direkt durch die konkrete Tätigkeit realisiert werden können. Ein ausgegliederter Laborbetrieb bspw. fördert dementsprechend das Wohlfahrtswesen nicht unmittelbar, da die untersuchten Patienten letztlich erst von den medizinischen Schlüssen der behandelnden Ärzte direkt profitieren.
Webinar über 120 Minuten | 149,00 € (inkl. USt) pro Teilnehmer/in |
Termin: | 02. November 2023 - 14:00 bis 16:00 Uhr |
Ort: | Online |
Bei allen Workshops inklusive:
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