1)     Organisation

 

Nach welchem Kriterium ist der globale Kooperationsbegriff zu differenzieren? Am sinnvollsten erscheint eine Aufgliederung nach der Kooperationsintensität – unter expliziter Berücksichtigung der einschlägigen gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorschriften (§§ 57, 58 Nr. 1 bis 4 AO). Eine demgemäße Differenzierung spiegelt am ehesten die reale Kooperationsabfolge wider. Aufsteigend nach dem Grad der Intensität ergeben sich folgende Kooperationsformen:

  1. Erfahrungsaustausch und Interessenkanalisierung im Verbund;
  2. Freie Unterstützungsleistungen;
  3. Arbeitsteiliges Zusammenwirken ohne rechtliche Verselbständigung nach außen;
  4. Kooperationen mit rechtlicher Verselbständigung nach außen.
 

 2)     Finanzierung (Fördermittel)

 

Viele Projekte wären ohne die finanzielle Förderung von Behörden sowie gemeinnützigen Förderstiftungen und -vereinen nicht umsetzbar.

Öffentliche Zuschüsse können über Förderprogramme von Gemeinden, Bundesländern, Bund und Europäischer Union eingeworben werden. Hinsichtlich der Zuwendungsart lässt sich generell zwischen institutioneller und projektgebundener Förderung unterscheiden, wobei Erstere wie die Grafik zeigt zunehmend an Bedeutung verliert.

 

Der deutsche gemeinnützige Sektor umfasst im Moment über 21.000 rechtsfähige Stiftungen und über 600.000 rechtsfähige Vereine. Allein von den Stiftungen sind über die Hälfte als Förderorganisationen formiert. Die Differenzierung zwischen operativer und fördernder Tätigkeit stammt aus dem für die internationale Philanthropie wichtigen amerikanischen Stiftungswesen. Aufgrund der fehlenden gesetzlichen Regelung existieren verschiedene Erklärungen jener Begriffe in der deutschen Fachliteratur. Dem Bundesverband Deutscher Stiftungen zufolge zeichnet sich eine Förderstiftung dadurch aus, dass sie nur auf Antrag fremde Projekte bzw. andere gemeinwohlorientierte Körperschaften fördert.

Wir unterstützen bei der Suche nach öffentlich-rechtlichen (Gemeinde, Länder, Bund, EU) und privatrechtlichen (Förderstiftung, -verein) Zuschussgebern. Hierfür greifen wir auf unser Fach-Know-how und Netzwerk sowie einschlägige Fördermittel-Datenbanken und Fachliteratur zurück.

Der Ablauf untergliedert sich von der Erstellung der Projektskizze bis zur Anforderung der Mittel in 8 Schritte. Hauptpunkte bilden hierbei natürlich die Prüfung des Förderpotenzials und die konkrete Recherche nach Förderprogrammen. Die Ergebnisse der Recherche werden in Berichtsform präsentiert.

 

 3)     Branchenbesonderheit - gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke

 

Gewährt ein Steuergesetz direkte Vergünstigungen, „weil eine Körperschaft ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke (steuerbegünstigte Zwecke) verfolgt“, gelten gemäß § 51 Abs. 1 S. 1 AO die allgemeinen Voraussetzungen des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ (§§ 51 bis 68 AO). 

Die §§ 52 bis 54 AO regeln die privilegierten steuerbegünstigten Zwecke (gemeinnützige, mildtätige u. kirchliche Zwecke). Obwohl der Oberbegriff seit jeher in der Abgabenordnung bestimmt ist, wird er in der Rechtspraxis häufig durch den in der Öffentlichkeit plausibleren Ausdruck der „gemeinnützigen Zwecke“ ersetzt. Eine Synonymisierung der Begriffe „steuerbegünstigt“ und „gemeinnützig“ setzt sich jedoch faktisch über den Wortlaut der Abgabenordnung hinweg und kann zu Missverständnissen führen, da die einzelnen Zwecke (§§ 52 bis 54 AO) teilweise durch divergierende Merkmale gekennzeichnet sind. So unterscheiden sich beispielsweise die gemeinnützigen Zwecke (§ 52 AO) mit dem Charakteristikum der Allgemeinheit von den mildtätigen und kirchlichen Zwecken (§§ 53 u. 54 AO).

Die gemeinnützigen Zwecke unterteilen sich nach § 52 Abs,. 2 S. 1 AO in 25 sog. "Katalogzwecke":

1.   die Förderung von Wissenschaft und Forschung;

2.   die Förderung der Religion;

3.   die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, insbesondere die Verhütung und 

      Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten, auch durch Krankenhäuser im Sinne des § 67, und von Tierseuchen;

4.   die Förderung der Jugend- und Altenhilfe;

5.   die Förderung von Kunst und Kultur;

6.   die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege;

7.   die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe;

8.   die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der 

      Länder, des Umweltschutzes, des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes;

9.   die Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege (§ 23 der

      Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung), ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten;

10. die Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer,

      Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten;

      Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer; Förderung des Suchdienstes für Vermisste;

11. die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr;

12. die Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung;

13. die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens;

14. die Förderung des Tierschutzes;

15. die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit;

16. die Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz;

17. die Förderung der Fürsorge für Strafgefangene und ehemalige Strafgefangene;

18. die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern;

19. die Förderung des Schutzes von Ehe und Familie;

20. die Förderung der Kriminalprävention;

21. die Förderung des Sports (Schach gilt als Sport);

22. die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde;

23. die Förderung der Tierzucht, der Pflanzenzucht, der Kleingärtnerei, des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht

      und des Faschings, der Soldaten- und Reservistenbetreuung, des Amateurfunkens, des Modellflugs und des Hundesports;

24. die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich dieses Gesetzes; hierzu gehören nicht Bestrebungen, die

      nur bestimmte Einzelinteressen staatsbürgerlicher Art verfolgen oder die auf den kommunalpolitischen Bereich beschränkt sind;

25. die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke.