Das Webinar beschäftigt sich mit dem Unmittelbarkeitsgebot nach § 57 AO, insbesondere mit der Interpretation, den einzelnen Bestandteilen und den Änderungen im Hinblick auf Kooperationen.
Der Bedeutungszuwachs von Kooperationen im Nonprofit-Sektor hat auch das Unmittelbarkeitsgebot nach § 57 AO stärker in den Fokus gerückt. Während Kooperationen naturgemäß Elemente wie Arbeitsteilung und Mitwirkung bedingen, fordert § 57 AO die Selbstverwirklichung der Satzungszwecke. Dieses Spannungsverhältnis führt in der Praxis zu Auslegungsschwierigkeiten und Kooperationshürden.
Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2020 hat der Gesetzgeber mit § 57 Abs. 3 und 4 AO Kooperationsregelungen im Hinblick auf das Unmittelbarkeitsgebot aufgenommen. Sie bieten Rechtssicherheit, werfen teilweise aber auch neue Fragen auf. Insbesondere die Forderung im AEAO, Kooperationen iSd § 57 Abs. 3 AO künftig in die Satzung aufzunehmen, baut eher eine Kooperationshürde auf, als diese zu beseitigen.
Der auf den ersten Blick eindeutig anmutende Begriff der Unmittelbarkeit unterliegt bis heute einer unsteten Beurteilung durch Rechtsprechung, Finanzverwaltung und Schrifttum. Das relevante Auslegungskriterium skizziert der Gesetzgeber mit wenigen Worten. Eine Körperschaft verfolgt ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke unmittelbar, wenn sie jene selbst verwirklicht. Hierzu existieren grundsätzlich zwei Deutungsansätze:
Zum einen das persönliche Unmittelbarkeitsverständnis: die Auslegung orientiert sich an den gesetzlichen Vorgaben und sollte als alleiniges Begriffsverständnis anerkannt werden. § 57 AO bezieht sich danach auf die Art und Weise der Verwirklichung des Satzungszwecks. Nicht die erfolgreiche, sondern die eigene Zweckerfüllung mittels der Organe oder Angestellten der Körperschaft ist entscheidend. Auf eine unmittelbare oder mittelbare Förderung des steuerbegünstigten Zwecks kommt es nicht an, sondern auf die Umsetzung der in der Satzung aufgeführten gemeinnützigen Tätigkeiten durch die Organisation selbst.
Zum anderen das sachliche Unmittelbarkeitsverständnis: vom Schrifttum in jüngster Zeit zunehmend kritischer gesehen, jedoch von der Rechtsprechung und Finanzverwaltung partiell bis heute vertreten. Hinter dem Begriff verbirgt sich der Tenor einer „Tätigkeit-Zweck-Beziehung“. Der angestrebte Zweck soll direkt durch die konkrete Tätigkeit realisiert werden können. Ein ausgegliederter Laborbetrieb bspw. fördert dementsprechend das Wohlfahrtswesen nicht unmittelbar, da die untersuchten Patienten letztlich erst von den medizinischen Schlüssen der behandelnden Ärzte direkt profitieren.
Inhaltsübersicht:
Onlineseminar über 120 Minuten | 195,00 € (inkl. USt) pro Teilnehmer/in |
Termin: | siehe Veranstaltungsplan |
Ort: | Online |
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