Gemeinnützige Organisationen führen regelmäßig Projekte und Veranstaltungen gemeinsam mit ausländischen Nonprofit-Organisationen im Inland durch. Sofern sie den Partnern die grenzüberschreitende Kooperationsleistung vergüten, muss – insbesondere im Kunst- und Sportbereich – der spezielle Steuerabzug nach § 50a EStG Beachtung finden.
Es stellt sich die Frage, ob auf den Quellensteuerabzug und den damit einhergehenden Verwaltungsaufwand angesichts des gemeinwohldienlichen Profils der auswärtigen Projektpartner von vornherein verzichtet oder zumindest im Nachgang eine Rückerstattung beantragt werden kann.