Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Stiftungsrecht“ - Zulegung und Zusammenlegung von Stiftungen

 

Der Bericht der Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Stiftungsrecht“ vom 09.09.2016 betonte u.a. das wachsende Bedürfnis von Stiftungen nach Fusionen und Zusammenführungen und die diesbezüglich unbefriedigende Rechtslage im Moment. Die Arbeitsgruppe schlägt eine umfangreiche bundesgesetzliche Regelung in Anlehnung an die Bestimmungen des UmwG und des Schweizer Fusionsgesetzes vor, die auch eine Gesamtrechtsnachfolge ermöglichen soll.[1] Weitere Schwerpunkte der Reform bilden Regelungen zu Zweck- und anderen Satzungsänderungen sowie zur Auflösung und Aufhebung von Stiftungen.

Am 04. und 05.04.2017 führte die Arbeitsgruppe eine Anhörung zu ihrem Bericht durch, an der Vertreter der Verbände von Stiftern und Stiftungen, der Kirchen und der Rechtswissenschaft teilnahmen. Vor und nach der Anhörung wurden der Arbeitsgruppe von den Verbänden, Kirchen und Wissenschaftlern zahlreiche schriftliche Stellungnahmen zu dem Bericht übermittelt. Auf der Grundlage des Berichts, der Anhörung und der eingegangenen Stellungnahmen veröffentlichte die Arbeitsgruppe am 27.02.2018 einen Diskussionsentwurf zur Neufassung des Stiftungsrechts der §§ 80 ff. BGB.

Die Zulegung und die Zusammenlegung von Stiftungen, die bisher besondere Formen der Auflösung und Aufhebung der Stiftung sind, werden – dem Diskussionsentwurf zufolge[2] – künftig als eigenständige Verfahren zur Vermögensübertragung zwischen Stiftungen ausgestaltet. Eine Liquidation der Stiftung, deren Vermögen übertragen werden soll, ist dabei nicht erforderlich. Zulegung und Zusammenlegung werden so ausgestaltet, dass nach der Übertragung des Vermögens einer Stiftung (übertragende Stiftung) auf eine andere Stiftung (übernehmende Stiftung) das übertragene Stiftungsvermögen in der aufnehmenden Stiftung weiterhin der Erfüllung des im Wesentlichen gleichen Zwecks dient wie bei der übertragenden Stiftung. Die neuen Vorschriften über die Zulegung und Zusammenlegung orientieren sich an den Vorschriften zu Verschmelzungen im Umwandlungsgesetz. Anders als Umwandlungen nach dem Umwandlungsgesetz sind Zulegungen oder Zusammenlegungen von Stiftungen nur möglich, wenn bei den beteiligten Stiftungen die in den §§ 86 und 86a BGB-neu geregelten inhaltlichen Voraussetzungen vorliegen.

Eine Stiftung kann einer anderen Stiftung laut § 86 BGB-neu nur zugelegt werden, wenn sich die Verhältnisse für die Stiftung wesentlich verändert haben und sie durch Änderung der Satzung nicht an die veränderten Verhältnisse angepasst werden kann. Darüber hinaus muss der Zweck der übertragenden Stiftung im Wesentlichen dem Zweck der übernehmenden Stiftung entsprechen. Dies gewährleistet, dass die von den Stiftern der übertragenden Stiftung geschaffene Zweck-Vermögens-Bindung bei der übernehmenden Stiftung erhalten bleibt. Dasselbe gilt für die Zusammenlegung von zwei oder mehreren Stiftungen zu einer neuen Stiftung (§ 86a BGB-neu).

Die Innenministerkonferenz hat in ihrer Sitzung vom 06. bis 08.06.2018 das Justizministerium ersucht, gemäß dem von der Bund-Länder-Arbeitsgruppe vorgelegten Diskussionsentwurf einen Gesetzesentwurf zu erarbeiten.

[1] Zur Stiftungsrechtsreform auch Burgard, ZStV 2016, 81; Gantenbrink/Plottek, ZStV 2017, 211; Neuhoff, ZStV 2017, 217; Sachs, ZStV 2017, 198; Strachwitz, ZStV 2017, 161; Winkler, ZStV 2017, 165

[2] Anlage zum Zweiten Bericht der Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Stiftungsrecht“ vom 27. Februar 2018, S. 23.