Hohe Kooperationsrelevanz in den USA

Von 190 befragten Non-Profit-Organisationen dachten 98 % in den letzten fünf Jahren über eine Kooperation nach. Dies ist das Ergebnis einer Studie von Deloitte aus dem Jahr 2013. An der Befragung nahmen Non-Profit-Organisationen aus den US-Bundesstaaten Ohio und Rhode Island teil. Als größte Herausforderung von Kooperationen gaben 59 % der Teilnehmer/innen die Suche nach einem passenden Kooperationspartner an.

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Kooperationsmotive für gemeinnützige Organisationen

Gemeinnützige Organisationen verfolgen mit ihren Gemeinschaftsprojekten grundsätzlich ähnliche Ziele wie gewerbliche Unternehmen. Die Hauptmotive für den Eingang von Kooperationen sind allerdings als branchenspezifisch zu kennzeichnen:  laut einer Kurzstudie zu „Stiftungskooperationen in Deutschland“ vom Bundesverband Deutscher Stiftungen intendieren die meisten NPOs die Verwirklichung einer größeren Projektwirkung und eines höheren Wahrnehmungsgrades sowie die Realisierung finanzieller Unterstützungsleistungen (Spenden, Projektzuschüsse oder Sponsoring).

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Besonderheiten von Kooperationen im Non-Profit-Bereich

Eine große Herausforderung im Hinblick auf Kooperationen im Non-Profit-Bereich stellen die Voraussetzungen des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts, insbesondere des Unmittelbarkeitsgebots nach § 57 AO, dar.

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Kooperationen im Bereich der Flüchtlingshilfe

Steuerliche Vereinfachungsregelungen laut BMF-Schreiben v. 22.9.2015 

Die Aufnahme, Versorgung und Integration von Flüchtlingen stellt für Deutschland eine der größten Herausforderungen seit der Wiedervereinigung dar. Jetzt heißt es, die Kräfte zu bündeln: Engagierte Bürger, Unternehmen, gemeinnützige Organisationen und Behörden müssen im Verbund agieren.

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Das Unmittelbarkeitsgebot nach § 57 AO als Kooperationsschranke

Die Renaissance des Unmittelbarkeitsgebots ist auf das Spannungsverhältnis zwischen eigener und kooperativer Zweckerfüllung zurückzuführen. Während § 57 AO die Selbstverwirklichung der Satzungszwecke fordert, bedingen Kooperationen naturgemäß Elemente wie Arbeitsteilung und Mitwirkung. Wie hoch diese Schranke letztlich ist, beurteilt sich anhand der konkreten Kooperationsform – die Bandbreite reicht vom informellen Austausch über Arbeitskreise und Foren bis zur rechtlichen Verselbstständigung von Projekten. Die Protagonisten sollten sich im Vorfeld über die Einhaltung der Vorschrift Gedanken machen sowie Ablauf und Vertragsgestaltung ggf. anpassen.

Ausführlich zu § 57 AO: Stand, Reform und Ausblick, Ausgabe 5 2015 (Rote Seiten), der Zeitschrift Stiftung & Sponsoring. 

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