§ 1 Firma und Sitz der Gesellschaft
- Die Firma der Gesellschaft lautet Wetando gGmbH (haftungsbeschränkt).
- Der Sitz der Gesellschaft ist Leipzig.
§ 2 Gegenstand der Gesellschaft
- Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Zweck der Gesellschaft ist die Förderung
- der Kunst und Kultur;
- der Wissenschaft und Forschung;
- der Volks- und Berufsbildung;
- des Tier- und Umweltschutzes;
- der internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.
- Die Förderung
- der Kunst und Kultur wird insbesondere
- mittels darstellender Kunst verwirklicht. Die Gesellschaft entwickelt eigene Werke, vor allem in den Formrichtungen Bühnentanz (z.B. Ballett, Modern Dance) sowie Medienkunst (z.B. Filme, Videos), und führt diese der Öffentlichkeit vor;
- durch Projekte zur Erhöhung des bürgerschaftlichen Engagements für Kunst und Kultur, insbesondere der Lyrik, und der künstlerischen Auseinandersetzung mit dem Völkerverständigungsgedanken verwirklicht.
- in den Bereichen der Literatur, der bildenden Kunst und der Musik verwirklicht. Historische und neue Werke werden der Allgemeinheit mittels einer mobilen App präsentiert. Als Bezugspunkt dient hierbei der aktuelle Standort der Nutzer, der in Verbindung mit den angezeigten Werken steht. Künstler/innen aus den genannten Bereichen können sich mit eigenen Beiträgen an dem Projekt beteiligen;
der Wissenschaft und Forschung wird insbesondere
- auf dem Gebiet des deutschen und internationalen Non-Profit-Sektors verwirklicht. Der Schwerpunkt liegt auf der interdisziplinären Forschung zu Kooperationen von gemeinnützigen Organisationen im In- und Ausland. Die Zielsetzung besteht in der Identifizierung von rechtlichen, bürokratischen und logistischen Beeinträchtigungen solcherart Kooperationen und der Erarbeitung von Vorschlägen zur Auflösung von Kooperationshemmnissen.
- auf dem Gebiet der Glücksforschung verwirklicht. Der Forschungsschwerpunkt ist dabei auf kurzfristige Zeitabstände gerichtet, in denen sich Menschen als glücklich bezeichnen und die nachhaltig im Gedächtnis bleiben (situativ-momentane Glücksformen). Es werden Forschungsprojekte (wissenschaftliche Arbeiten, empirische Studien) zu dieser Thematik selbst durchgeführt bzw. finanziell gefördert;
- der Volks- und Berufsbildung wird insbesondere
- - durch belehrende Veranstaltungen und Publikationen zu den erwähnten Forschungsthemen verwirklicht;
- mittels einer mobilen App, die dem User nähere Kenntnisse über seinen aktuellen Aufenthaltsort vermittelt, verwirklicht. Beispielsweise über Städte, Gebäude, Muse en, Parks, Persönlichkeiten und Kulturträger.
- des Tier- und Umweltschutzes wird insbesondere - mithilfe eines Arboretums, das sich in seiner Gestaltung an die Aufteilung der Erde nach Staaten anlehnt, verwirklicht. Das Projekt dient zusätzlich dem Völkerverständigungsgedanken, da Informationen zu den Herkunftsländern der Gewächse gegeben werden.
- - durch Projekte zum Schutz der Tiere, vor allem in den Bereichen Massentierhaltung und Zootierhaltung (z.B. Aufklärung der Öffentlichkeit zu Haltungsbedingungen und Lebenswürde), verwirklicht;
- der internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens wird insbesondere durch Projekte, die den Gedanken der Völkerverständigung in die Öffentlichkeit tragen (z.B. Aufruf zu Frieden und Toleranz auf Kundgebungen und in den Medien), verwirklicht. Einige von den aufgeführten Tätigkeiten zur Förderung der Kunst und Kultur sowie des Tier- und Umweltschutzes beinhalten diesen Gedanken bereits. § 3
- Gemeinnützigkeit
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- Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Gesellschafter dürfen keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten.
- Die Gesellschafter erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Stammkapital und Geschäftsanteile
- Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 25.000 EUR.
- Hiervon übernimmt der Gesellschafter einen Geschäftsanteil mit einem Nennbetrag von 25.000 EUR.
- Die Stammeinlage nach Abs. 2 ist in Geld zu erbringen. Sie ist in Höhe von 12.500 EUR sofort einzuzahlen. Der Rest wird mit der Einzahlungsaufforderung seitens der Gesellschaft fällig.
Geschäftsführung und Vertretung
- Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Die Bestellung erfolgt durch Gesellschafterbeschluss; sie ist jederzeit widerruflich.
- Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft einzeln.
- Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft von zwei Geschäftsführern gemeinsam oder von einem Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Auch in diesem Fall kann jedem Geschäftsführer Einzelvertretungsbefugnis erteilt werden.
- Der Gesellschafter-Geschäftsführer ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Sind weitere Geschäftsführer bestellt, so kann ihnen auch eine Befreiung durch Gesellschafterbeschluss erteilt werden.
- Alle Rechte, Pflichten und Befugnisse des Geschäftsführers ergeben sich aus dem mit ihm geschlossenen Anstellungsvertrag. Darüber hinaus ist er den Weisungen des Gesellschafters gegenüber verpflichtet. Widersprechen Weisungen des Gesellschafters den Regelungen aus dem Anstellungsvertrag, gehen erstere vor.
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Beschlüsse des Gesellschafters
Beschlüsse des Gesellschafters können an jedem Ort und zu jeder Zeit gefasst werden. Sie sind unverzüglich nach der Beschlussfassung unter Angabe von Tag und Ort in eine Niederschrift aufzunehmen und von ihm zu unterschreiben.
Beirat
- Die Gesellschaft hat einen Beirat.
- Die Bestellung und Abberufung der Beiratsmitglieder erfolgt durch den Gesellschafter.
- Die Mitglieder des Beirats werden auf zwei Jahre bestellt.
- Der Beirat steht der Geschäftsführung beratend zur Seite. Er wird einmal jährlich über den Ablauf des vergangenen Geschäftsjahrs informiert.
- Die Beiratsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig; sie können jedoch eine pauschale Tätigkeitsvergütung nach § 3 Nr. 26a EStG erhalten.
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr, beginnt mit der Eintragung in das Handelsregister und endet am darauf folgenden 31.12.
Jahresabschluss und Ergebnisverwendung
- Für die Aufstellung und Feststellung des Jahresabschlusses sowie des Lageberichts gelten die gesetzlichen Vorschriften.
- Der Jahresüberschuss darf nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
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Dauer der Gesellschaft
Die Gesellschaft wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
Wettbewerbsverbot, Öffnungsklausel
Der Gesellschafter unterliegt - auch wenn er zum Geschäftsführer bestellt wurde - keinem Wettbewerbsverbot.
Gründungsaufwand
Die Gesellschaft trägt die mit der Gründung verbundenen Kosten und Steuern, jedoch nur bis zum Betrag von insgesamt 2.500 EUR.
Auflösung der Gesellschaft
- Die Gesellschaft wird durch Beschluss der Gesellschafter aufgelöst.
- Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen der Gesellschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Gesellschafter und den gemeinen Wert der von den Gesellschaftern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung der Wissenschaft und Forschung.
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Bekanntmachungen
Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen ausschließlich im elektronischen Bundesanzeiger für die Bundesrepublik Deutschland.
Salvatorische Klausel
- Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder nichtig sein, so wird die Geltung der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt.
- Die betreffende unwirksame oder nichtige Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung entspricht oder so nahe wie möglich kommt. Das Gleiche gilt, wenn bei der Durchführung des Gesellschaftsvertrages eine ergänzungsbedürftige Lücke offenbar wird.
Leipzig, 22.04.2016