Das Unmittelbarkeitsgebot nach § 57 AO - Neues zu Kooperationen

 
 

Der Bedeutungszuwachs von Kooperationen im Nonprofit-Sektor hat auch das Unmittelbarkeitsgebot nach § 57 AO stärker in den Fokus gerückt. Während Kooperationen naturgemäß Elemente wie Arbeitsteilung und Mitwirkung bedingen, fordert § 57 AO die Selbstverwirklichung der Satzungszwecke. Dieses Spannungsverhältnis führt in der Praxis zu Auslegungsschwierigkeiten und Kooperationshürden.

Die im Schrifttum in den letzten Jahren mehrfach aufgegriffene Problematik, hat nun auch den Weg zum Gesetzgeber gefunden. Das Jahressteuergesetz 2020 enthält eine ganze Reihe von Neuerungen im Gemeinnützigkeitsrecht. Neben Änderungen wie der Erhöhung der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale oder der Anhebung der Freigrenze für steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, umfasst das Gesetz mit der Neuaufnahme des § 57 Abs. 3 und 4 AO auch Kooperationserleichterungen im Hinblick auf das Unmittelbarkeitsgebot.

Die Änderungen im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2020 erleichtern Kooperationen von gemeinnützigen Organisationen. Sie bieten Rechtssicherheit, werfen teilweise aber auch neue Fragen auf, die es nun seitens der Finanzverwaltung und Rechtsprechung zu beantworten gilt. Das Unmittelbarkeitsgebot nach § 57 AO bleibt in seiner Auslegung unstet; hier wurde eine große Chance zur Konkretisierung in Richtung „persönliche Auslegung“ verpasst.

Näher hierzu: Dr. Martin Schunk, Das Unmittelbarkeitsgebot nach § 57 AO: Interpretation und Neuerungen im Hinblick auf Kooperationen, in: Stiftung & Sponsoring (S&S), Rote Seiten, Heft 2/2021. Der Beitrag kann auf Anfrage kostenfrei zur Verfügung gestellt werden.